DIENSTLEISTUNGEN
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 – geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014, durch Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015, durch Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017, durch Richtlinie (EU) 2018/ 851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 und korrigiert durch das Corrigendum ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 1. 9 (2015/1127) und Berichtigung, ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 1. 43 (1357/2014) – legt Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit fest, indem die Abfallproduktion, die negativen Auswirkungen der Abfallproduktion und -bewirtschaftung vermieden oder verringert, die allgemeinen Auswirkungen der Ressourcennutzung verringert und ihre Effizienz verbessert werden sind Schlüsselelemente für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union.
Ziel der Richtlinie ist es daher, die Mitgliedsländer der Europäischen Union auf eine Gesellschaft hinzuweisen, die darauf abzielt, die Produktion von Abfällen zu vermeiden und Abfälle als Ressourcen zu nutzen.
Zu diesem Zweck hat der Gemeinschaftsgesetzgeber eine detaillierte Hierarchie in der Abfallbewirtschaftung festgelegt, verstanden als Prioritätenfolge dessen, was die beste Umweltoption in der Abfallpolitik darstellt, an deren Spitze die Vermeidung und anschließend die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling usw. stehen. Verwertung und schließlich Entsorgung.
Auch das Gesetzesdekret Nr. geht in diese Richtung. 152/2006 – fälschlicherweise als „Konsolidiertes Umweltgesetz“ oder, noch falscher, als „Umweltgesetzbuch“ bekannt – als in Art. 179 greift die in der Richtlinie festgelegten Prioritätskriterien auf und nennt als erstes Ziel die Vermeidung und Verringerung der Entstehung und Gefährlichkeit von Abfällen, die auch durch Wiederverwendung, Verwertung und Recycling erreicht werden sollen, und zweitens die endgültige Beseitigung der Abfälle, die unbedingt erforderlich ist stellen die Restphase der Abfallbewirtschaftung dar und dürfen erst umgesetzt werden, nachdem festgestellt wurde, dass die Durchführung von Verwertungsmaßnahmen technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist.
Die Entsorgung auf Deponien stellt nicht nur ein potenzielles Umweltrisiko dar, sondern stellt vor allem eine enorme Verschwendung von Material- und Energieressourcen dar, die durch eine angemessene Verwertung von Gummiabfällen vermieden werden können.
REUSE s.r.l. befasst sich insbesondere mit:
- Devulkanisierung von Gummi
- Gummirecycling
- Recycling von Kunststoffen, Polymeren, TPU